AGBs - German

 Verkaufs-  und  Lieferbedingungen

§  1  Geltung

1. Für  alle  Lieferungen  und  Leistungen  gelten  ausschließlich  unsere  Lieferbedingungen.
Allgemeine  Geschäftsbedingungen  des  Bestellers  finden  auch  dann  keine  Anwendung, wenn wir ihnen  nicht  nochmals  ausdrücklich  widersprechen.

2. Die  Bedingungen  finden  Verwendung  gegenüber
  a) Kaufleuten,  wenn  der  Vertrag  zum  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gehört;
  b) juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts  und öffentlichrechtlichem Sondervermögen.


§  2  Angebot  und  Umfang  der  Lieferung

1. Für  den  Umfang  der  Lieferung  ist  unsere  schriftliche  Auftragsbestätigung  maßgebend.
Nebenabreden  und  Änderungen  bedürfen  unserer  schriftlichen  Bestätigung.

2. Ist  ein  Vertrag  geschlossen  worden,  ohne  dass  eine  schriftliche  Auftragsbestätigung vorliegt, so  ist  unser  Angebot  oder falls  ein solches auch nicht vorliegt  der schriftliche Auftrag des Bestellers  maßgebend.

3. Unser  Angebot  ist  freibleibend.

4. An  Kostenvoranschlägen,  Zeichnungen  und  anderen  Unterlagen  behalten  wir  uns eigentums-  und  urheberrechtliche  Verwertungsrechte  uneingeschränkt  vor;  sie  dürfen Dritten  nicht  zugänglich  gemacht  werden.  Zu  Angeboten  gehörige   Zeichnungen  und andere  Unterlagen  sind,
wenn  uns  der  Auftrag  nicht  erteilt  wird,   auf  Verlangen   unverzüglich  zurückzugeben.

§  3  Preise

1. Die  genannten  Preise  sind  netto,  ohne  Mehrwertsteuer,  ab  Werk,  ausschließlich  Ver-
packungs-  und  Versandkosten,  verbindlich  für  die  nächsten  3  Monate.  Ausgenommen  sind
Sonderregelungen,  die  in  Angeboten  oder  Vereinbarungen   schriftlich   fixiert   wurden.  
Nach diesem  Zeitraum  behalten  wir  uns  eine  Anpassung   entsprechend  der  gegebenen
Kostensituation  vor.

2.Für  Kleinaufträge  bis  EUR  150,-  Warenwert  berechnen  wir  eine  Bearbeitungsgebühr von EUR  15,-.

§  4  Zahlung

1. Alle  Zahlungen  sind  innerhalb  30  Tagen  nach  Rechnungsdatum  netto  frei angegebener Zahlstelle  zu  leisten.  Bei  Zahlung  innerhalb 8 Tagen vom  Rechnungsdatum 1 an  gewähren wir  2%  Skonto.

2. Bei  Zielüberschreitungen  werden  bankübliche  Verzugszinsen,  mindestens  jedoch  8  % plus Basiszinssatz, gemäß § 247 BGB berechnet. Die  Geltendmachung weiteren Verzugsschadens  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

3.  Die  Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung  wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig  festgestellter  Gegenansprüche  des Bestellers sind nicht statthaft.

4. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur
zahlungshalber  an.  Der  Besteller  trägt  alle  mit  den  Wechseln  und  Schecks  zusammen-
hängende  Kosten.  Wir  haften  nicht  für  die  Rechtzeitigkeit  des  Protestes.


§  5  Lieferzeit

1.Termine  für  Lieferungen  und  Leistungen  sind  nur  verbindlich,  wenn  sie  von  uns ausdrücklich schriftlich  bestätigt  wurden.  Die  Lieferfrist  beginnt  mit  der  Absendung   der Auftragsbestätigung,  jedoch  nicht  vor  der  Beibringung  der  vom  Besteller  zu
beschaffenden  Unterlagen.

2. Die  Lieferfrist  ist  eingehalten,  wenn  bis  zu  ihrem  Ablauf  der  Liefergegenstand  das Werk verlassen  hat  oder  die  Versandbereitschaft  mitgeteilt  ist.

3.Die  Lieferfrist  verlängert  sich  angemessen  bei  Maßnahmen  im  Rahmen  von  Arbeits-
kämpfen,  insbesondere  Streik  und  Aussperrung,  sowie  beim  Eintritt  unvorhergesehener
Ereignisse,  die  wir  nicht  zu  vertreten  haben.  Das  gilt  auch,  wenn  die Umstände  bei Unterlieferern  eintreten.  Die  vorbezeichneten  Umstände  sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
wenn  sie  während  eines  bereits  vorliegenden  Verzuges  entstehen.
Beginn  und  Ende  derartiger  Hindernisse  werden  wir  dem   Besteller  baldmöglichst mitteilen.

4.Geraten wir mit unseren Lieferungen oder  Leistunge in Verzug und gewährt uns der Besteller eine angemessene  Nachfrist  mit  der  ausdrücklichen  Erklärung,  dass er  nach  Ablauf
dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten,  so  ist
der Besteller  zum  Rücktritt  berechtigt.

5.Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden
ist,  Schaden  erwächst,  so  ist  er  unter  Ausschluss  weiterer  Ansprüche   berechtigt,  eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie  beträgt  für  jede  volle  Woche der Verspätung 1/2%, im
ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung,  der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.

6.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch  die Lagerung entstandenen Kosten,
bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer  angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.


§  6  Aufträge  auf  Abruf

1. Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb
3 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf, ist diese Frist  abgelaufen so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger  Versendung  in  Rechnung  zu  stellen.
2. Wurde eine  Vertragsfrist nicht  vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach  Ablauf
eines  Jahres  seit  Vertragsschluss  zu.

§  7 Gefahrübergang  und  Versand

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und   zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen  haben.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendun durch uns nach seinen Angaben versichert.

§  8  Gewährleistung

1.Für Mängel der  Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter   Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüch in der Weise, dass wir   alle diejenigen Teile unentgeltlich nach billigem  Ermessen  ausbessern oder neu liefern, die
sich innerhalb von 6 Monaten seit   Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes,  insbesondere wegen fehlerhafter  Bauart,  schlechter Baustoffe oder
mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich  beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.

2. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über; sie sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.

3. Für ungeeignete oder unsachgemäß Verwendung, fehlerhafte Montage  bzw.  Inbetrieb-
setzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder  nachlässige
Behandlung, ungeeignete  Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,  mangelhafte Bauarbeiten,
chemische,  elektrochemische  oder  elektrische  Einflüsse wird keine Gewähr übernommen,
sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen  sind.

4. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäßäohne vorherige Genehmigung
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.

5. Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er dies, so sind wir von der Mangelhaftung  befreit.

6. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder  Ersatz-
lieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder bei Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch  uns.

7. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausge-  schlossen, insbesondere ein Anspruch auf  Ersatz von Schäden, die nicht an dem  Liefer-  gegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

§  9  Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesonder bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt
und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht  das Abzahlungsgesetz  Anwendung  findet,  ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.  Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Der  Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter-
zuverkaufen. Er tritt un jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus  der Weiter-
veräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob
die  Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einbeziehung
dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere  Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die
Forderungen nicht einzuziehen,  solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt.
Wir können verlangen,  dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und  deren  Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt. Wird  der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören,
weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer  in Höhe des
zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abge treten.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für
uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen  verarbeitet,  so  erwerben  wir  d as  Miteigentum  an  der   neuen  Sache  im  Verhältnis  des
Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Ver-
arbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für
die Vorbehaltsware.

4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigen-
tumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu  ver-
sichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir  berechtigt, auf
Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen.

5. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel-
Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

§   10  Haftung

1. Soweit in diesen Bedingungen nicht etwas anderes vereinbart worden ist, stehen dem  Besteller gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen keinerlei Ansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder
gesetzlicher Pflichten zu, soweit die Verletzung dieser Pflichten nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit  beruht.

§  11  Weitere  Rücktrittsrechte  des  Bestellers

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor
Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen.
Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleich-
artiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat;
ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

3. Ausgeschlossen sind soweit gesetzlich zulässig alle anderen weitergehenden Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefer-
gegenstand selbst entstanden ist.

§  12 Gerichtsstand

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind
auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

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