AGBs - German
Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltung
1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
2. Die Bedingungen finden Verwendung gegenüber
a) Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichem Sondervermögen.
§ 2 Angebot und Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt, so ist unser Angebot oder falls ein solches auch nicht vorliegt der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
3. Unser Angebot ist freibleibend.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind,
wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
§ 3 Preise
1. Die genannten Preise sind netto, ohne Mehrwertsteuer, ab Werk, ausschließlich Ver-
packungs- und Versandkosten, verbindlich für die nächsten 3 Monate. Ausgenommen sind
Sonderregelungen, die in Angeboten oder Vereinbarungen schriftlich fixiert wurden.
Nach diesem Zeitraum behalten wir uns eine Anpassung entsprechend der gegebenen
Kostensituation vor.
2.Für Kleinaufträge bis EUR 150,- Warenwert berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR 15,-.
§ 4 Zahlung
1. Alle Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto frei angegebener Zahlstelle zu leisten. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen vom Rechnungsdatum 1 an gewähren wir 2% Skonto.
2. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 8 % plus Basiszinssatz, gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
4. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur
zahlungshalber an. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammen-
hängende Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.
§ 5 Lieferzeit
1.Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-
kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistunge in Verzug und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf
dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist
der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
5.Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden
ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2%, im
ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.
6.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten,
bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
§ 6 Aufträge auf Abruf
1. Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb
3 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf, ist diese Frist abgelaufen so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen.
2. Wurde eine Vertragsfrist nicht vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach Ablauf
eines Jahres seit Vertragsschluss zu.
§ 7 Gefahrübergang und Versand
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendun durch uns nach seinen Angaben versichert.
§ 8 Gewährleistung
1.Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüch in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern, die
sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder
mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
2. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über; sie sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.
3. Für ungeeignete oder unsachgemäß Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb-
setzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse wird keine Gewähr übernommen,
sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
4. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäßäohne vorherige Genehmigung
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
5. Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er dies, so sind wir von der Mangelhaftung befreit.
6. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatz-
lieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder bei Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
7. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausge- schlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer- gegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesonder bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt
und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter-
zuverkaufen. Er tritt un jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiter-
veräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einbeziehung
dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt.
Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören,
weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des
zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abge treten.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für
uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir d as Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Ver-
arbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für
die Vorbehaltsware.
4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigen-
tumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu ver-
sichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf
Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen.
5. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel-
Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10 Haftung
1. Soweit in diesen Bedingungen nicht etwas anderes vereinbart worden ist, stehen dem Besteller gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen keinerlei Ansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder
gesetzlicher Pflichten zu, soweit die Verletzung dieser Pflichten nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.
§ 11 Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor
Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen.
Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleich-
artiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat;
ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Ausgeschlossen sind soweit gesetzlich zulässig alle anderen weitergehenden Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefer-
gegenstand selbst entstanden ist.
§ 12 Gerichtsstand
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind
auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.